Die vier zum spanischen Staat
gehörigen baskischen Provinzen verfügen über weitgehende steuerliche
Autonomie, die mit jener der EU-Mitgliedstaaten vergleichbar ist.Nach zwei Kriegen
im 19. Jahrhundert verloren die baskischen Territorien den größten
Teil ihrer Verwaltungs- und Gesetzesautonomie (Foralsystem), konnten jedoch
mit der spanischen Regierung die Fortsetzung der Steuerautonomie vereinbaren.
Diese Vereinbarungen zwischen den baskischen Provinzen und dem spanischen Staat
erhielten die Bezeichnung Finanzabkommen (Navarra einerseits sowie Alava, Bizkaia
und Gipuzkoa andererseits). Wir nennen diese Provinzen ‘Foralgebiete’.
WAS SIND DIE FINANZABKOMMEN?

Mit den Finanzabkommen werden
die verschiedenen Befugnisse innerhalb des allgemeinen staatlichen Steuersystems
aufgeteilt, wodurch die baskischen Provinzen alle Steuern in ihrem Zuständigkeitsbereich
planen, festsetzen und beitreiben können. Die Steuern, für die sie
zuständig sind, werden, ‘vereinbarte Steuern’ genannt. Die Foralgebiete
beziehen ihre Mittel direkt von den Steuerzahlern und müssen damit die
Arbeiten des öffentlichen Sektors finanzieren, d.h. die Foralgebiete tragen
wie jede autonome Finanzverwaltung alle Risiken im Zusammenhang mit der Eintreibung.
Rechtlicher Rahmen
Spanische Verfassung,

erste Zusatzbestimmung: ‘Die Verfassung schützt und achtet die historischen
Rechte der Foralrechtsgebiete’.
Autonome Baskische Gemeinschaft
:Autonomiestatut
Art. 40: ‘Zur angemessenen
Wahrnehmung und Finanzierung seiner Kompetenzen verfügt das Baskenland
über ein Autonome Finanzverwaltung (‘Hacienda Autónoma’)’.
Art. 41 Absatz 1: ‘Die abgabenrechtlichen Beziehungen zwischen dem
(span.) Staat und dem Baskenland werden durch das herkömmliche Foralsystem
des Finanzabkommens (‘Concierto Económico’) oder durch Verträge
geregelt’.
Mit dem Verfassungsgesetz Nr.
12 vom 13. Mai 1981 wurde das Finanzabkommen zwischen dem Staat und der Autonomen
Baskischen Gemeinschaft verabschiedet.
Foralgemeinschaft Navarra:
Verfassungsgesetz über die Wiedereinsetzung und Verbesserung des Foralwesens
von Navarra
Art. 45 Absatz 3: ‘Navarra ist befugt, seine eigene Steuerregelung
beizubehalten, einzuführen und festzusetzen, unbeschadet der Bestimmungen
des Finanzabkommens (‘Convenio Económico’)’.
Mit dem Verfassungsgesetz Nr.
28 vom 26. Dezember 1990 wurde das Finanzabkommen zwischen dem Staat und der
Foralgemeinschaft Navarra verabschiedet.
MITTELZUWEISUNG
Die Foralgebiete bringen als
Anteil an allen wirtschaftlich-finanziellen Belastungen des Staates in den genannten
Gebieten, deren Zuständigkeiten noch nicht von den Foralinstitutionen übernommen
wurde, und als Beitrag zur Solidarität zwischen den Regionen in den Haushalt
des spanischen Staats eine globale Mittelzuweisung ein.
Im Fall von Alava, Bizkaia und
Gipuzkoa wird alle fünf Jahre ein Gesetz zur Festlegung der Methode verabschiedet;
es wird ein Anrechnungsindex auf den Gesamtbetrag der nicht von den Foralgebieten
übernommenen staatlichen Belastungen angewandt, wobei Anpassungen und Ausgleichszahlungen
vorgenommen werden. Der derzeit verwendete Anrechnungsindex ist 6,24 %, d.h.
die Foralgebiete tragen 6,24 % der allgemeinen Belastungen des Staates, für
die die Zuständigkeit nicht übernommen wurde. Es ist darauf hinzuweisen,
dass die Bevölkerung dieser Gebiete 5 % der Gesamtbevölkerung des
spanischen Staates ausmacht.
STEUERHARMONISIERUNG
In den Gesetzen, die die Finanzabkommen
(Alava, Bizkaia, Gipuzkoa sowie Navarra) regeln, ist festgelegt, dass die Foralgesetze
den gemeinsamen staatlichen Gesetzen ‘angemessen’ sein müssen
und dass die Foralsysteme ‘eine jener im Rest des Staates gleichwertige
effektive globale Steuerbelastung aufrechterhalten’. Das bedeutet, dass
eine steuerliche Harmonisierung zwischen allen Steuersystemen erforderlich ist.
Trotzdem führte fehlende
Präzision bei der Abfassung dieser Artikel zu einer gewissen Rechtsunsicherheit,
da die Regierung in Madrid und die Foralgebiete den Begriff ‘gleichwertige
Steuerbelastung’ ganz unterschiedlich auslegen.
STEUERLICHE AUTONOMIE UND
EU
Das System der foralen steuerlichen
Autonomie ist voll mit einer hypothetischen Steuerharmonisierung in der EU vereinbar.
Es ist als ein weiteres Steuersystem innerhalb der Steuersysteme der Mitgliedstaaten
zu betrachten.
- DIE
WIRTSCHAFTSPOLITISCHE KONZERTIERUNG ZWISCHEN EUSKADI UND DEM SPANISCHEN STAAT.
Einführung in das Konzept des konzertierten Systems. Annäherung an
die Eingliederung unseres Besteuerungssystems in die Europäischen Union.

Jatorria: Eusko Alkartasuna